(KFürsV)
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 16.01.1979


§ 52 KFürsV Rundungsvorschriften

(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Euro zu runden. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 und Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24 sind auf volle Euro zu runden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.

(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden.

(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden.