(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:
- 1.
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bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,
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bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und
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bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert.
(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei
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schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,
- 2.
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Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,
- 3.
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Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,
- 4.
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Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert
des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.
(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.