Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ausfertigungsdatum: 22.12.1971


§ 3 KfSachvG Antragsverfahren

(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild;
2.
das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
3.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);
4.
Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
5.
eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
6.
eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
7.
Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses oder über die Meisterprüfung (§ 2 Abs. 2).

(2) Die Anerkennungsbehörde kann eine Beurteilung des Bewerbers von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der Bewerber beschäftigt ist oder war.