- Sachliche Gliederung - |
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Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1. | Der Ausbildungsbetrieb
(§ 16 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 16 Nr. 1.1) |
- a)
-
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- b)
-
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- c)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- e)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 16 Nr. 1.2) |
- a)
-
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
-
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- d)
-
Fachinformationen nutzen
- e)
-
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
- f)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 16 Nr. 1.3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz
(§ 16 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Qualitätsmanagement
(§ 16 Nr. 1.5) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
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2. | Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 16 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation
(§ 16 Nr. 2.1) |
- a)
-
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
- b)
-
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
- c)
-
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Beschaffung
(§ 16 Nr. 2.2) |
- a)
-
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
-
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
-
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
- d)
-
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- e)
-
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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2.3 | Dienstleistungen
(§ 16 Nr. 2.3) |
- a)
-
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
-
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
- c)
-
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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3. | Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 16 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 16 Nr. 3.1) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- c)
-
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
-
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
-
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- f)
-
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- g)
-
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
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3.2 | Arbeitsorganisation
(§ 16 Nr. 3.2) |
- a)
-
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
- b)
-
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- c)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- e)
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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3.3 | Teamarbeit und Kooperation
(§ 16 Nr. 3.3) |
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
-
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
-
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
-
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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3.4 | kundenorientierte Kommunikation
(§ 16 Nr. 3.4) |
- a)
-
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
-
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
-
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- d)
-
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- e)
-
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
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4. | Marketing und Verkauf
(§ 16 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen
(§ 16 Nr. 4.1) |
- a)
-
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
-
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
- c)
-
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
- d)
-
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
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4.2 | Verkauf
(§ 16 Nr. 4.2) |
- a)
-
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
- b)
-
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
- c)
-
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
- d)
-
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
- e)
-
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
- f)
-
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
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5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 16 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen
(§ 16 Nr. 5.1) |
- a)
-
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
-
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
-
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
- d)
-
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- e)
-
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen
- f)
-
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
- g)
-
Bestands- und Erfolgskonten führen
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5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 16 Nr. 5.2) |
- a)
-
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
-
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- c)
-
Leistungen bewerten und verrechnen
- d)
-
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
|
5.3 | Controlling
(§ 16 Nr. 5.3) |
- a)
-
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
- b)
-
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
- c)
-
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
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5.4 | Finanzierung
(§ 16 Nr. 5.4) |
- a)
-
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
- b)
-
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
|
6. | Personalwirtschaft
(§ 16 Nr. 6) |
- a)
-
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
- b)
-
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
- c)
-
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
- d)
-
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
- e)
-
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
- f)
-
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
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Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c |
7. | Vermarktung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 7) | |
7.1 | Veranstaltungsmarkt
(§ 16 Nr. 7.1) |
- a)
-
Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
-
wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen
- c)
-
die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten
- d)
-
branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden
- e)
-
die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden
- f)
-
Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
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7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing
(§ 16 Nr. 7.2) |
- a)
-
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen
- b)
-
Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen
- c)
-
Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
- d)
-
Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
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7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote
(§ 16 Nr. 7.3) |
- a)
-
Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten
- b)
-
eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten
- c)
-
Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
|
8. | Methoden des Projektmanagements
(§ 16 Nr. 8) |
- a)
-
inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
- b)
-
Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren
- c)
-
Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
- d)
-
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
|
9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 9) | |
9.1 | Veranstaltungskonzeption
(§ 16 Nr. 9.1) |
- a)
-
an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
- b)
-
Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen
- c)
-
Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
|
9.2 | Rahmenbedingungen
(§ 16 Nr. 9.2) |
- a)
-
Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
- b)
-
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen
- c)
-
Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln
- d)
-
veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
-
Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
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9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung
(§ 16 Nr. 9.3) |
- a)
-
Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
- b)
-
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
|
10. | Durchführung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 10) | |
10.1 | Vorphase, Aufbau
(§ 16 Nr. 10.1) |
- a)
-
die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen
- b)
-
Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
- c)
-
Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken
- d)
-
Mitwirkende betreuen
|
10.2 | Veranstaltungsbeginn
(§ 16 Nr. 10.2) |
- a)
-
Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
- b)
-
Besucherbetreuung überwachen
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10.3 | Programmablauf
(§ 16 Nr. 10.3) |
- a)
-
Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
- b)
-
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten
- c)
-
bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
|
10.4 | Veranstaltungsende
(§ 16 Nr. 10.4) |
- a)
-
den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen
- b)
-
an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken
- c)
-
Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
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11. | Nachbereitung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 11) | |
11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation
(§ 16 Nr. 11.1) |
- a)
-
Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen
- b)
-
Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren
- c)
-
Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
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11.2 | finanzielle Abwicklung
(§ 16 Nr. 11.2) |
- a)
-
Nachkalkulationen durchführen
- b)
-
interne und externe Endabrechnungen erstellen
- c)
-
steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
|
12. | Veranstaltungstechnik
(§ 16 Nr. 12) | |
12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten
(§ 16 Nr. 12.1) |
- a)
-
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen
- b)
-
akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
- c)
-
vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen
- d)
-
veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
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12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik
(§ 16 Nr. 12.2) |
- a)
-
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
- b)
-
Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
- c)
-
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
- d)
-
veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
- e)
-
Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
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13. | rechtliche Rahmenbedingungen
(§ 16 Nr. 13) |
- a)
-
veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten
- b)
-
veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden
- c)
-
abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden
- d)
-
steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
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14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 16 Nr. 14) |
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
-
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten
- c)
-
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
|
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(noch Anlage 3) |