(KErzG)
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Ausfertigungsdatum: 15.07.1921


§ 7 KErzG

Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.