(KErzG)
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Ausfertigungsdatum: 15.07.1921


§ 1 KErzG

Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.