Im Sinn dieses Gesetzes ist: 
        
            - 1.
- 
                
                    Kernbrennstoff: 
                     
                        - a)
- 
                            Plutonium 239 und Plutonium 241, 
- b)
- 
                            Uran 233 und Uran 235, 
 
                    auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;
                 
- 2.
- 
                Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird; 
- 3.
- 
                Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird; 
- 4.
- 
                Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen; 
- 5.
- 
                Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann; 
- 6.
- 
                Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.