(Fundstelle: BGBl. I 2005, 877 - 878)
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
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Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 6.1
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Sendungsbearbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
- 2.2
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Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.2
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Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,
- 6.1
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Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
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Umweltschutz,
- 3.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 3.2
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Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
- 6.1
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Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,
- 8.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
- 5.3
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Verkauf, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziel c,
- 4.2
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Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,
- 4.3
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Qualitätssicherung,
- 6.2
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Disposition, Lernziele a bis g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
- 4.2
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Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,
- 5.2
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Verkaufsförderung, Lernziel a,
- 5.4
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Kundenpflege,
- 6.1
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Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,
- 8.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.1
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Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,
fortzuführen.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
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Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
- 7.
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Personalwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Arbeitsplanung, Lernziel e,
- 3.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
- 5.1
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Märkte, Zielgruppen,
- 5.2
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Verkaufsförderung, Lernziele b und c,
- 5.3
-
Verkauf, Lernziele c und d,
- 6.2
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Disposition, Lernziele h bis k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,
- 8.2
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Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.3
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Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,
fortzuführen.