Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Ausfertigungsdatum: 09.08.2003


§ 8 KDVG Vertretung bei der Anhörung

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.