Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Ausfertigungsdatum: 09.08.2003


§ 11 KDVG Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

1.
ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
3.
ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.