Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“

Ausfertigungsdatum: 18.12.2007


§ 2 KBFG Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.