Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.5.2017 I 1214
(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt
(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt.
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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.