Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

Ausfertigungsdatum: 09.01.1992


§ 5 KAV Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.

(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.