Ausfertigungsdatum: 07.07.1998
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.