Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
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den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
- 2.
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eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
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die Art des Vorgangs,
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die Daten des Vorgangs,
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die Zahlungsart,
- 6.
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den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
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einen Prüfwert sowie
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die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.