(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.
(2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2015/2203 entsprechen.
(1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar Folgendes angegeben ist:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleitpapieren vermerkt werden.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzugeben, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Die Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
(4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchproteingehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.
Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.