Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Ausfertigungsdatum: 28.01.2019


§ 46 KapResV Rechtsschutz

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind statthaft. § 160 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über den zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen Umfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam, auch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags begehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen Zuschlag erhalten haben. Dies ist auch dann anzuwenden, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitätsreserve erreicht oder überschritten wird.