Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen 
        
            - 1.
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                zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, 
- 2.
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                zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9, 
- 3.
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                zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17, 
- 4.
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                zum Zuschlagsverfahren nach § 18, 
- 5.
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                zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3, 
- 6.
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                zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3, 
- 7.
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                zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und 
- 8.
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                zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.