(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 
        
            - 1.
- 
                der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder 
- 2.
- 
                die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde. 
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.
    
        (3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 
        
            - 1.
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                der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder 
- 2.
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                der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat. 
        Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.