Ausfertigungsdatum: 28.01.2019
(1) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen müssen keine Vertragsstrafe zahlen, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlage die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund von höherer Gewalt nicht erbringen kann; der Vergütungsanspruch entfällt für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Sie liegt insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund folgender Ereignisse nicht erbracht werden kann:
(2) Keine höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Inbetriebnahme oder der Betrieb der Kapazitätsreserveanlage deswegen unmöglich ist, weil sich Risiken des Standorts der Anlage verwirklicht haben. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
(3) Nichtverfügbarkeiten von Kapazitätsreserveanlagen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Absatz 3 Satz 1 angerechnet.