Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

Ausfertigungsdatum: 19.10.2012


§ 18 KapMuG Genehmigung des Vergleichs

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.