Ausfertigungsdatum: 28.02.1962
(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeitgeber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(2) Werden, außer im Fall des Todes des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwahrung genommen, so hat der Verwahrer dies dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ablauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.