(KAGB)
Kapitalanlagegesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 04.07.2013


§ 159 KAGB Abschlussprüfung

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.