(KAGB)
Kapitalanlagegesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 04.07.2013


§ 140 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.

(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.