Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffe-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.