Ausfertigungsdatum: 04.03.1941
(1) Konzessionsabgaben, deren Forterhebung nach den §§ 2 oder 3 zulässig ist, dürfen nur insoweit an die Gemeinde oder den Landkreis abgeführt werden, als durch die Abführung eine ordnungsmäßige Weiterführung des Versorgungsunternehmens nicht gefährdet wird.
(2) Eine Gefährdung der ordnungsmäßigen Weiterführung liegt vor
(3) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gelten diejenigen Beträge, die bei der Körperschaftsteuerveranlagung von der Finanzbehörde als Eigenkapital betrachtet werden.
(4) Als angemessen ist bis auf weiteres eine Verzinsung des Eigenkapitals von 4 vom Hundert, eine Gewinnausschüttung auf das Stamm- oder Gesellschaftskapital von 4 vom Hundert anzusehen.
(5) Ist auf Grund der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 die Konzessionsabgabe gekürzt worden, so ist auf Verlangen der Gemeinde oder des Landkreises das Versorgungsunternehmen in den nächsten 5 Geschäftsjahren zur Nachzahlung verpflichtet, falls die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 neben der jeweils fälligen Konzessionsabgabe diese Nachzahlung gestatten.
(6) Bei Versorgungsunternehmen, für die nach Maßgabe der §§ 22, 24 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1650) ein gemeinsamer Jahresabschluß gefertigt wird, braucht die Konzessionsabgabe mit Rücksicht auf den Vorrang einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nur gekürzt zu werden, wenn die Erträgnisse sämtlicher Versorgungsunternehmen, für die der gemeinsame Abschluß gefertigt ist, zur angemessenen Verzinsung des in sämtlichen Unternehmen investierten Eigenkapitals und zur Deckung der von sämtlichen Unternehmen abzuführenden Konzessionsabgaben nicht ausreichen.