Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 9 JVKostG Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.