Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 7 JVKostG Fälligkeit bestimmter Auslagen

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.