Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 15a JVKostG Schutzschriftenregister

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.