Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 13 JVKostG Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.