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(JuSchG)
Jugendschutzgesetz


Ausfertigungsdatum: 23.07.2002

Stand: Zuletzt geändert durch Art. Art. 11 G v. 10.3.2017 I 420

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
§ 5 Tanzveranstaltungen
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
§ 8 Jugendgefährdende Orte
§ 9 Alkoholische Getränke
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1 Trägermedien
§ 11 Filmveranstaltungen
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
§ 13 Bildschirmspielgeräte
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Unterabschnitt 2 Telemedien
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Abschnitt 4 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 17 Name und Zuständigkeit
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
§ 19 Personelle Besetzung
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
§ 21 Verfahren
§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
§ 23 Vereinfachtes Verfahren
§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
§ 25 Rechtsweg
Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen
§ 27 Strafvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 29a Weitere Übergangsregelung
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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