Stand: Geändert durch Abschn. I AnO v. 13.3.1992 BAnz. 1992, Nr. 62, 2705
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden
Die Jubiläumsurkunden werden in folgender Form vollzogen:
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung in Kraft. ...
Der Bundesminister des Innern