(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 9 JGG Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.