(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 81 JGG Entschädigung des Verletzten

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.