(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 79 JGG Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.