(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 44 JGG Vernehmung des Beschuldigten

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.