(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 37 JGG Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte

Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.