(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 26a JGG Erlaß der Jugendstrafe

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.