| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1)
 |  | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1)
 | 
                            a)
                                das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnenb)
                                ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnenc)
                                Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläuternd)
                                Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläuterne)
                                Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben | 
                
                    | 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2)
 | 
                            a)
                                Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreibenb)
                                die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläuternc)
                                Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläuternd)
                                arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzene)
                                für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreibenf)
                                Aufgaben der Personalvertretung beschreibeng)
                                Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen | 
                
                    | 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4)
 | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreibenb)
                                Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenc)
                                besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigend)
                                aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilene)
                                besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden | 2*) |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ löseng)
                                über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren |  | 2*) |  | 
                
                    | 3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachtenb)
                                Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwendenc)
                                Posteingang und -ausgang bearbeitend)
                                Dateien und Karteien führene)
                                Fristen berechnen, vormerken und überwachenf)
                                Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigeng)
                                Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleitenh)
                                Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmeni)
                                Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachenk)
                                Zahlungseingänge überwachenl)
                                Akteneinsicht gewährenm)
                                Protokolle erstellen | 8*) |  |  | 
                
                    | 4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestaltenb)
                                Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassenc)
                                Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzend)
                                Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigene)
                                eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen | 3 |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigeng)
                                eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenh)
                                aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten |  | 3 |  | 
                
                    | 5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5)
 |  |  |  |  | 
                
                    | 5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1)
 | 
                            a)
                                unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösenb)
                                Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigenc)
                                Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzend)
                                die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhaltene)
                                Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern |  | 6 |  | 
                
                    | 5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2)
 | 
                            a)
                                Tastschreiben beherrschenb)
                                Textverarbeitungsprogramme nutzenc)
                                Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedernd)
                                in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen | 8 |  |  | 
                
                    | 6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Bürger über Zahlungsarten informierenb)
                                Vorschriften zur Kostenberechnung anwendenc)
                                Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstattend)
                                Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden |  |  | 7 | 
                
                    | 7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7)
 |  |  |  |  | 
                
                    | 7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1)
 | in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                Ladungen von Amts wegen vornehmenb)
                                Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilenc)
                                Kosten berechnend)
                                für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen | 15 |  |  | 
                
                    | 7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2)
 | 
                            a)
                                in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilenb)
                                in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen |  | 14 |  | 
                
                    | 7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3)
 | 
                            a)
                                Veröffentlichungen veranlassenb)
                                in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle |  |  | 10 | 
                
                    | 7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4)
 | in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilenb)
                                Kosten berechnen |  | 12 |  | 
                
                    | 8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8)
 | in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                Auflagen und Weisungen überwachenb)
                                Protokolle in der Hauptverhandlung führenc)
                                Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigend)
                                Kosten berechnen | 16 |  |  | 
                
                    | 9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9)
 |  |  |  |  | 
                
                    | 9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1)
 | in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                Eintragungen in das Grundbuch vornehmenb)
                                Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewährenc)
                                Anträge präsentieren |  | 15 |  | 
                
                    | 9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2)
 | in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                letztwillige Verfügungen verwahrenb)
                                letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen |  |  | 10 | 
                
                    | 9.3 | Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3)
 | in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken |  |  | 12 | 
                
                    | 9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4)
 | in Registerverfahren mitwirken, insbesondere 
                            a)
                                Eintragungen in die Register vornehmenb)
                                Veröffentlichungen veranlassen |  |  | 13 | 
                
                    | 
                            *)
                                Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden. |