(JFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Ausfertigungsdatum: 26.01.1998


§ 9 JFAngAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.