(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt, 
        
            - 1.
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                für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, 
- 2.
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                für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. 
        Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder 
        
            - 1.
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                nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, 
- 2.
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                nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder 
- 3.
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                vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. 
        Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern 
        
            - 1.
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                die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder 
- 2.
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                es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte. 
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
    (3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.