Die §§ 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 34 des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung werden ausgedehnt auf 
        
            - 1.
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                    Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten sowie die durch sie hervorgerufenen Antikörper zu erkennen:
                     
                        - a)
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                            Hämolytisch-Urämisches Syndrom (HUS) einschließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine, 
- b)
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                            Chlamydia Infektionen, 
- c)
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                            Paratyphus A, B und C, 
- d)
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                            Shigellenruhr, 
- e)
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                            Typhus abdominalis, 
- f)
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                            Syphilis (Lues), 
- g)
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                            Botulismus, 
- h)
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                            Milzbrand, 
- i)
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                            virusbedingtes hämorrhagisches Fieber; 
 
- 2.
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                    Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten oder deren Antigene sowie die durch sie hervorgerufenen Antikörper zu erkennen:
                     
                        - a)
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                            Hepatitis A und D, 
- b)
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                            Cytomegalie, 
- c)
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                            Röteln, 
- d)
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                            Toxoplasmose; 
 
- 3.
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                Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Blutgruppenmerkmale A, B und Rh(tief)o/D zu bestimmen und 
- 4.
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                Reagenzien und Produkte mit Reagenzien, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien, zum Nachweis, zur Bestätigung und zur quantitativen Bestimmung von Markern von HIV-Infektionen (HIV 1 und 2) sowie von Hepatitis B und C in Proben menschlichen Ursprungs.