(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
-
- 1.
-
der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz;
- 2.
-
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
-
Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
-
betriebliche Organisation,
- 2.3
-
Beschaffung,
- 2.4
-
Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
-
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
-
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
-
Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
-
Planen und Organisieren,
- 3.3
-
Teamarbeit;
- 4.
-
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
-
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
-
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
-
Anwendungssoftware,
- 4.4
-
Netze, Dienste;
- 5.
-
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
-
Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
-
Programmiertechniken,
- 5.3
-
Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
-
Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit), Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
-
Systempflege;
- 6.
-
Systemtechnik:
- 6.1
-
Systemkomponenten,
- 6.2
-
ergonomische Geräteaufstellung;
- 7.
-
Installation:
- 7.1
-
Montagetechnik,
- 7.2
-
Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,
- 7.3
-
Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,
- 7.4
-
Netzwerke;
- 8.
-
Serviceleistungen;
- 9.
-
Instandhaltung;
- 10.
-
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 10.1
-
Produkte, Prozesse und Verfahren,
- 10.2
-
Projektplanung,
- 10.3
-
Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,
- 10.4
-
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
-
Computersysteme,
- 2.
-
Festnetze,
- 3.
-
Funknetze,
- 4.
-
Endgeräte,
- 5.
-
Sicherheitssysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.