(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            
            - 
                
                    
                        - 1.
- 
                            der Ausbildungsbetrieb: 
- 1.1
- 
                            Stellung, Rechtsform und Struktur, 
- 1.2
- 
                            Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 1.3
- 
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 1.4
- 
                            Umweltschutz; 
- 2.
- 
                            Geschäfts- und Leistungsprozesse: 
- 2.1
- 
                            Leistungserstellung und -verwertung, 
- 2.2
- 
                            betriebliche Organisation, 
- 2.3
- 
                            Beschaffung, 
- 2.4
- 
                            Markt- und Kundenbeziehungen, 
- 2.5
- 
                            kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 
- 3.
- 
                            Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 
- 3.1
- 
                            Informieren und Kommunizieren, 
- 3.2
- 
                            Planen und Organisieren, 
- 3.3
- 
                            Teamarbeit; 
- 4.
- 
                            informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 
- 4.1
- 
                            Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 
- 4.2
- 
                            Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 
- 4.3
- 
                            Anwendungssoftware, 
- 4.4
- 
                            Netze, Dienste; 
- 5.
- 
                            Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 
- 5.1
- 
                            Ist-Analyse und Konzeption, 
- 5.2
- 
                            Programmiertechniken, 
- 5.3
- 
                            Installieren und Konfigurieren, 
- 5.4
- 
                            Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit), Datenschutz und Urheberrecht, 
- 5.5
- 
                            Systempflege; 
- 6.
- 
                            Systemtechnik: 
- 6.1
- 
                            Systemkomponenten, 
- 6.2
- 
                            ergonomische Geräteaufstellung; 
- 7.
- 
                            Installation: 
- 7.1
- 
                            Montagetechnik, 
- 7.2
- 
                            Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, 
- 7.3
- 
                            Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, 
- 7.4
- 
                            Netzwerke; 
- 8.
- 
                            Serviceleistungen; 
- 9.
- 
                            Instandhaltung; 
- 10.
- 
                            Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 
- 10.1
- 
                            Produkte, Prozesse und Verfahren, 
- 10.2
- 
                            Projektplanung, 
- 10.3
- 
                            Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung, 
- 10.4
- 
                            Projektkontrolle, Qualitätssicherung. 
 
 
        (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 
        
            - 1.
- 
                Computersysteme, 
- 2.
- 
                Festnetze, 
- 3.
- 
                Funknetze, 
- 4.
- 
                Endgeräte, 
- 5.
- 
                Sicherheitssysteme. 
        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.