(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
-
- 1.
-
der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz;
- 2.
-
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
-
Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
-
betriebliche Organisation,
- 2.3
-
Beschaffung,
- 2.4
-
Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
-
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
-
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
-
Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
-
Planen und Organisieren,
- 3.3
-
Teamarbeit;
- 4.
-
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
-
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
-
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
-
Anwendungssoftware,
- 4.4
-
Netze, Dienste;
- 5.
-
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
-
Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
-
Programmiertechniken,
- 5.3
-
Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
-
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
-
Systempflege;
- 6.
-
branchenspezifische Leistungen:
- 6.1
-
Geschäftsprozesse,
- 6.2
-
Planung, Steuerung und Kontrolle;
- 7.
-
Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:
- 7.1
-
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
- 7.2
-
Informationsorganisation,
- 7.3
-
Personalwirtschaft,
- 7.4
-
Rechnungswesen und Controlling;
- 8.
-
Projektplanung und -durchführung:
- 8.1
-
Anforderungsanalyse,
- 8.2
-
Konzeption,
- 8.3
-
Projektvorbereitung,
- 8.4
-
Projektdurchführung;
- 9.
-
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
- 9.1
-
Einkauf,
- 9.2
-
Auftragsabwicklung,
- 9.3
-
Installation und Optimierung,
- 9.4
-
Systemverwaltung;
- 10.
-
Benutzerberatung und -unterstützung:
- 10.1
-
Ergonomie,
- 10.2
-
Anwendungsprobleme,
- 10.3
-
Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
- 1.
-
Industrie,
- 2.
-
Handel,
- 3.
-
Banken,
- 4.
-
Versicherungen,
- 5.
-
Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.