(ITKTAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Ausfertigungsdatum: 10.07.1997


§ 22 ITKTAusbV Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1
Leistungserstellung und -verwertung,
2.2
betriebliche Organisation,
2.3
Beschaffung,
2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1
Informieren und Kommunizieren,
3.2
Planen und Organisieren,
3.3
Teamarbeit;
4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3
Anwendungssoftware,
4.4
Netze, Dienste;
5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1
Ist-Analyse und Konzeption,
5.2
Programmiertechniken,
5.3
Installieren und Konfigurieren,
5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
5.5
Systempflege;
6.
branchenspezifische Leistungen:
6.1
Geschäftsprozesse,
6.2
Planung, Steuerung und Kontrolle;
7.
Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:
7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
7.2
Informationsorganisation,
7.3
Personalwirtschaft,
7.4
Rechnungswesen und Controlling;
8.
Projektplanung und -durchführung:
8.1
Anforderungsanalyse,
8.2
Konzeption,
8.3
Projektvorbereitung,
8.4
Projektdurchführung;
9.
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
9.1
Einkauf,
9.2
Auftragsabwicklung,
9.3
Installation und Optimierung,
9.4
Systemverwaltung;
10.
Benutzerberatung und -unterstützung:
10.1
Ergonomie,
10.2
Anwendungsprobleme,
10.3
Einweisen und Schulen.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:

1.
Industrie,
2.
Handel,
3.
Banken,
4.
Versicherungen,
5.
Krankenhaus.

(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.