IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV)
Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.05.2002


§ 19 IT-FortbV Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

1.
Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
2.
Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
3.
Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,
b)
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,
c)
Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,
b)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
c)
Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
d)
Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
e)
Einsetzen von Controllingmethoden,
f)
Planen von Umsätzen,
g)
Gestalten von Preisen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
b)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c)
Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.