IStGH-Gesetz (IStGHG)
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Ausfertigungsdatum: 21.06.2002


§ 71 IStGHG Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.