Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93 Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorgesehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorübergehend übergeben, wenn
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er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden erklärt hat,
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nicht zu erwarten ist, dass infolge der Übergabe der Zweck des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung beeinträchtigt werden wird,
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gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit seiner Übergabe mit Ausnahme von Maßnahmen wegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Römischen Statuts nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und dass er im Falle seiner Freilassung den Gaststaat oder den vom Gerichtshof bezeichneten Staat verlassen darf, und
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gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurückübergeben werden wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof verhängt und vollstreckt worden sind.