Ausfertigungsdatum: 21.06.2002
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.