Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
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die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
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die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
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die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
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die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
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den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
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Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
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Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.