Ausfertigungsdatum: 23.12.1982
(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Bezieht sich die Anordnung der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.
(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.